Wasserschaden Ihr Schaden, unsere Lösung Von der Leckortung bis zur Wasserschadensanierung stehen wir Ihnen mit großer Fachkompetenz zur Verfügung. 0571 . 398 47 600 Schreiben Sie uns

Asbestsanierung - W. u. S. Sanierungs GmbH

Beim Thema Asbest gilt: Wegducken geht nicht!

Wichtig zu wissen: Der Gebäudeeigentümer steht in der Informationspflicht.

Das bedeutet, dass Eigentümer, Bauherren und Vermieter die besondere Pflicht haben, gesundheitliche Risiken für die Bewohner und Mieter, aber auch für Handwerksunternehmen, die beauftragt werden, auszuschließen. Besteht also der Verdacht, dass eine Gefahr durch Asbest gegeben sein könnte, sind alle Beteiligten zu informieren.

Gerade bei Asbestgefahr in Mietwohnungen sind in den letzten Jahren von vielen Gerichten Urteile gesprochen worden, die allesamt dem Mieter Recht geben: sei es nun für eine Mietkürzung oder auch ein Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld. Wir haben Ihnen auf der folgenden Seite einige Urteile zusammengestellt.

Die Gefahr von Asbest lauert heute im Verborgenen, denn seit 1993 ist die Verwendung von Asbest in Deutschland verboten. Aber bis zum Verbot wurde Asbest wegen seiner besonderen isolierenden und hitzebeständigen Eigenschaften in Gebäuden z. B. in Fußbodenbelägen und deren Verklebung, als Isolierung hinter Heizkörpern, als Dichtungsmaterial an Schornsteinen und als Dachplatten („Eternit-Platten) verbaut.

Diese Gebäude existieren heute immer noch, sie sind „in die Jahre gekommen“, Sanierungsarbeiten werden erforderlich und damit entsteht das Asbest-Problem erneut:

  • Bei der Sanierung von Fußböden werden oft überdeckte asbesthaltige Fußbodenplatten freigelegt. Diese dürfen nicht einfach entfernt werden, denn während der Demontage können Asbestfasern freigesetzt werden.
  • Auch der Kleber, mit dem diese Platten in der Regel verklebt wurden, ist asbesthaltig und darf daher nur mit speziellen Schleif- und Fräsmaschinen entfernt werden, die die Fasern sofort absaugen.

Ausschließlich Betriebe mit einem Sachkundenachweis gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und TRGS 519 (Technische Regeln für Gefahrstoffe; Asbest-Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten) dürfen Arbeiten an asbesthaltigen Materialien durchführen.

Wist-Tec führt diese Arbeiten nach einem besonders emissionsarmen Verfahren durch. Besonders effektiv sind hier die Synergie-Effekte bei der Sanierungs von Leerstandswohnungen: allgemeine Sanierung und Asbestsanierung liegen in einer Hand. Besser geht es nicht!

Ihr Vorteil:
bei Sanierungsaufgaben mit und ohne Asbestsanierung benötigen Sie nur einen Partner!

a

Sanierung von Floorflex-Platten auf asbesthaltigem Kleber

Bis 1993 wurden in vielen Gebäuden Fußböden mit sog. Floorflex-Platten oder Crushion-Vinyl-Platten belegt, da diese auch hohen Beanspruchungen über eine lange Zeit standhielten. Die Platten selbst bestehen aus Asbestzement und sie wurden mit asbesthaltigem Kelber auf dem Untergrund verklebt. Die Entfernung der Platten und des Klebers muss im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen durch ein qualifiziertes und zertifiziertes Fachunternehmen unter besonderen Sicherheitsauflagen durchgeführt werden. Hierzu gibt es verschiedene Verfahren, die im Folgenden im Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen beschrieben werden.

  • 1: Asbestsanierung ohne Anwendung eines BT-Verfahrens
  •  Historisch gesehen das erste Verfahren beschreibt, wie man den asbesthaltigen Kleber und auch die sich darauf befindenden asbesthaltigen Floorflex-Platten entsorgt, in dem man sehr aufwändig eine Mehrkammer-Personenschleuse und einen Schwarz-Weiß-Bereich erstellt. Innerhalb des Schwarzbereiches werden anschließend die Sanierungsarbeiten durchgeführt. Hierbei sind besondere Vorsichtsmaßnahmen erforderlich, da die kontaminierten Materialien abgeschliffen werden. Hierbei werden Fasern freigesetzt, und zwar über die Grenzwerte für die sog. Emissionsarmen Verfahren hinaus (mehr als 100.000 Fasern/m³ Raumluft). Daher müssen die Mitarbeiter Ganzkörperanzüge und Atemmasken tragen und der Arbeitsbereich muss während des gesamten Vorgangs unter Unterdruck gehalten werden. Die Mitarbeiter dürfen sich in dem Schwarzbereich nur maximal 2 Stunden aufhalten.
  • 2: BT 17
  •  Um das Verfahren zu erleichtern, wurden weitere Verfahren zugelassen (BT 17), die unter Verwendung bestimmter Schleifmaschinen den asbesthaltigen Kleber wegschleifen und gleichzeitig die freigesetzten Fasern absaugen. Hierfür müssen sich die Firmen einzeln bei der Berufsgenossenschaft anmelden und ihr Verfahren dort prüfen lassen. Bei dieser Prüfung wird mehrfach (mindestens 3x) untersucht, ob nach der Asbestsanierung keine asbesthaltigen Partikel in der Luft sind. Es wenn sicher nachgewiesen ist, dass die Anzahl der freigesetzten Partikel unter dem Grenzwert von 10.000 Fasern/m³ Luft liegt, wird das Verfahren zugelassen und bekommt eine eigene Verfahrensnummer. Aus Sicherheitsgründen muss jede Arbeitsstelle, an der Arbeiten mit Asbestbelastung vorgenommen werden, bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde angezeigt werden.
  • 3: BT 40
  •  Da es sich beim Abschleifen des Bodenbelags technisch nicht ganz vermeiden lässt, dass Asbestfasern auch in die Raumluft gelangen, wurde unter der Verfahrensnummer BT 40 ein neues Verfahren entwickelt, das das Restrisiko der BT 17 Verfahren weiter minimiert. Beim Verfahren BT 40 wird der asbesthaltige Kleber nicht abgeschliffen, sondern mit einer Fräse abgefräst. Hierbei lassen sich alle Asbestfasern unmittelbar und sicher absaugen, so dass alle Prüfungen der Berufsgenossenschaft keine Asbestfasern in der Raumluft mehr nachweisen konnten.

Wist-Tec vertraut dem BT 40 Verfahren. Vertrauen Sie Wist-Tec und Ihre Asbestsanierung wird:

  • schneller!
  • sicherer!
  • effektiver!

Vermieter aufgepasst: Gerichtsurteile zur Asbestproblematik!

In den vergangenen Jahren haben verschiedene Gerichte Urteile im Zusammenhang mit Asbestbelastungen in Wohnräumen und Gebäuden gesprochen. Weitere ähnliche Urteile sind zu erwarten.

  • VG Arnsberg zum Umgang mit Asbest in Gebäuden: Asbesthaltige Klebstoffreste dürfen bei der Sanierung von Vinyl-Asbest-Fliesen nicht versiegelt, sondern müssen saniert werden. (VG Arnsberg, Urteil vom 8.11.2018 – 6 K 7190/17)
  • LG Berlin:Weisen Vermieter nicht darauf hin, dass die Mietsache mit Asbest belastet ist, kann der fehlende Hinweis einen Schadensersatzanspruch der Mieter begründen. (LG Berlin mit Urteil vom 17.1.2018 – 18 S 140/16)
  • AG Schöneberg: Mieter haben ein Auskunftsrecht gegenüber ihrem Vermieter, ob in der von ihnen gemieteten Wohnung asbesthaltige Baustoffe verbaut sind. (AG Schöneberg, Urteil vom 19.11.2014 – AZ 7 C 42/14)
  • LG Berlin: In einer Mietwohnung ließ ein Vermieter vorhandene asbesthaltige Fußbodenplatten nicht fachgerecht entsorgen, so dass eine Gesundheitsgefährdung für die Mieter (mit kleinen Kindern) nicht ausgeschlossen werden konnte. Der Vermieter haftet nun gegenüber den Kindern der Mieter für alle materiellen und immateriellen Schäden, die diesen aus der daraus resultierenden Gesundheitsgefährdung erwachsen sind bzw. noch erwachsen werden. Er haftet somit auch für asbestbedingte Krankheiten der Mieter, die eventuell erst in 20 oder 30 Jahren auftreten können. (LG Berlin, Urteil vom 21. Dezember 2012 - AZ 65 S 200/12)
  •  LG Berlin: In einer Mietwohnung war eine asbesthaltige Fußbodenplatte gebrochen. Das Landgericht Berlin bestätigte den Mietern, dass eine Mietminderung wegen dieses Mangels in Höhe von 10% der Gesamtmiete gerechtfertigt ist. Als Begründung führte das Gericht aus: „Die Gebrauchstauglichkeit der Mietwohnung war dadurch gemindert, dass ihre Benutzung mit der Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbunden war. Ohne eine fachgerechte Entsorgung der beschädigten Asbestfliese war die Quelle für eine mögliche Gesundheitsbeeinträchtigung nicht mit Sicherheit beseitigt, sodass die konkrete Gefahr die Wertschätzung und den ungestörten Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt hat.“ (LG Berlin Urteil vom 16.01.2013 - AZ 65 S 419/10)
  •  LG Dresden: Das Landgericht Dresden sprach einem Mieter 20.000 Euro Schmerzensgeld zu wegen einer Asbestbelastung in seiner Mietwohnung. Der Mieter hatte von einem Asbest-Gutachter ein Privatgutachten erstellen lassen, das eine erhebliche Asbestbelastung durch eingebaute asbesthaltige Platten (Baufathermplatten) feststellte. (LG Dresden vom 25.2.2011 - AZ 4 S 73/10)
  •  LG München: Erfahren Mieter, dass in ihrer Wohnung Asbest vorhanden ist, können sie die Miete um 15 % mindern, auch wenn von diesem keine konkrete aber eine abstrakte Gefahr ausgeht. Dies hat das Landgericht München I entschieden und ein Urteil des Amtsgerichts München bestätigt. Im zugrunde liegenden Fall erfuhren Mieter, dass ihre Wohnung asbestbelastet ist. Der Asbest befand sich unter anderem in einer im Kinderzimmer befindlichen Kunstmarmorplatte und einer im Bad befindlichen Asbestpappe. Das Gericht führte aus, dass hier ein Mietmangel vorliege. Es reiche die abstrakte Gefahr, dass Asbest freigesetzt werden könnte aus, um einen Mietmangel anzunehmen. Eine Mietsache sei nicht erst dann mangelhaft, wenn ein Mieter Schaden erleide, sondern schon dann und deshalb, wenn und weil er sie nur in der Befürchtung der Gefahren-verwirklichung benutzen könne, stellte das Gericht fest. (vgl. OLG Hamm, WM 1987, 248; LG München I, Urteil vom 10.04.2003, 19 S 19346/01)