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Allgemeine Geschäftsbedingungen – W. u. S. Sanierungs GmbH

Präambel

Für Aufträge aller Art gelten die gesetzlichen Grundlagen des BGB und die nachfolgend beschriebenen AGB unter Einbeziehung der einheitlichen Leitlinie von WiSt-Tec auf Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT), insbesondere der TRLWI 100 ff und der TRGS 519. Alle Leistungen in der Erstversorgung gelten aufgrund ihrer grundsätzlichen Eigenschaft zur Wahrnehmung der gesetzlichen Rettungsobliegenheiten des Gebäudeeigentümers und somit der Rettung der Bausubstanz das Dienstvertrag nach $ 611 BGB und nicht als Werkvertrag. Die Auswahl der für den Fall richtigen Vorgehensweise und Einsatz der Mittel obliegt der geschulten Fachkraft des beauftragten Unternehmens.


1. Geltung

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diesen Vertrag zwischen der W. u. S. Sanierungs GmbH – Wist-Tec - und dem Auftraggeber, soweit für den Einzelfall schriftlich keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde. Durch Erteilung des ersten Auftrages werden die vorliegenden Geschäftsbedingungen auch Bestandteil aller zukünftigen Geschäfte. Mündliche Vereinbarung und/oder Zusagen von unseren Mitarbeitern sind unverbindlich, solange diese nicht schriftlich bestätigt werden.


2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.


3. Angebote

Unsere Angebote sind bis zur Auftragserteilung freibleibend. Die von uns genannten Preise verstehen sich, auch wenn nicht anders ausgewiesen, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. Bei Abrechnung der erteilten Aufträge nach Aufwand kommt unsere Preisliste in der zur Zeit des Zu-Stande-Kommens des Vertrags gültigen Fassung zur Anwendung.


4. Eigentumsvorbehalt

Von uns gelieferte Gegenstände verbleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung in unserem Eigentum. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück oder Gebäude des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile einer Sache oder eines Grundstücks des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungen und Zahlungstermine, uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinflussung der Sache oder des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Kosten der Demontage und der Rücklieferung an uns gehen zulasten des Auftraggebers.


5. Abnahme unserer Leistungen

Die Abnahme unserer Leistungen hat aufgrund einer gemeinsam vorzunehmen eine Besichtigung in der Weise zu erfolgen, dass beide Vertragsteile ein von uns zu erstellendes Abnahmeprotokoll durch UnterschriftAGB anerkennen. Der Besichtigungs – und Abnahmetermin wird von uns unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Auftraggebers bestimmt. Das Protokoll hat noch ausstehende Leistungen sowie etwa vorhandene Mängel auszuweisen, und zwar auch diejenigen, die streitig sind. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber sie ohne Angabe eines triftigen Grunds verweigert, den Abnahmetermin nicht wahrnimmt, sich über die Abnahme nicht erklärt oder unsere Leistungen in Gebrauch nimmt. Erfolgt eine förmliche Abnahme nicht, hat der Auftraggeber nach unserer Anzeige, dass die Arbeiten fertig gestellt sind, deren ordnungsgemäße Durchführung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen zu überprüfen. Etwaige festgestellte Mängel sind uns spätestens innerhalb von drei weiteren Tagen schriftlich anzuzeigen. Uns ist die Gelegenheit zu geben, die Berechtigung von Mängelrügen zu überprüfen und festgestellte Mängel nachzubessern. Dem Auftraggeber steht für etwa festgestellte Mängel lediglich ein Nacherfüllungsanspruch zu. Sofern wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßigen Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Werklohn mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 7 verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu. Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht. Schaltet der Auftraggeber oder dessen Versicherungsgesellschaft Sachverständige ein, deren Anweisungen zum Bestandteil unserer Tätigkeit werden, so haften wir nicht für die Richtigkeit dieser Anweisungen, sondern nur für die ordnungsgemäße Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen. Insbesondere haften wir nicht für den Erfolg solcher durch Sachverständige veranlassen Vorgaben, es sei denn, wir verpflichten uns schriftlich auf Basis der Anweisungen einen bestimmten Erfolg zu erbringen.


6. Gewährleistung

Ist eine vom Auftragnehmer erbrachte Leistung mangelhaft, kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen. Wird der Mangel durch die Nacherfüllung des Auftragnehmers nicht beseitigt, kann der Auftraggeber die Vergütung des Auftragnehmers mindern. Weitere Gewährleistungsrechte stehen dem Auftraggeber vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung zur Haftung nicht zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, es sei denn, Gegenstand des Vertrages ist ein Bauwerk oder ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Ein offensichtlicher Mangel kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Gewährleistungsfrist gerügt werden. Offensichtlich ist ein Mangel, der einem nicht fachkundigen Auftraggeber ohne nähere Untersuchung der erbrachten Leistungen auffällt. Die Anzeige eines Mangels ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.


7. Haftung

Wir haften für aus der Nutzung unserer Anlagen und Geräte sowie aus unserer Tätigkeit wegen Vertragspflichtverletzung entstehende Schäden nur, wenn diese auf einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Auftraggeber stellt uns von weitergehendem Schadensersatzansprüchen Dritter, die gegen uns geltend gemacht werden könnten, frei. Die Höhe unserer Haftung für Schadensersatzansprüche ist beschränkt auf die Höhe der Deckungssumme unserer Betriebshaftpflicht Versicherung. Folgende Höchst Deckungssummen gelten je Schadenfall: • bei Personen und Sachschäden insgesamt bis zu 5,2 Millionen € • bei Tätigkeitsschäden 520.000 € • bei Vermögensschäden 100.000 €. Eine Haftung für Beratungsleistungen wird nur übernommen, sofern diese schriftlich vereinbart wurden.AGB Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtversetzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bleibt von vorstehenden Haftungsausschlüssen unberührt. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Für Verzögerungen in der Abwicklung des Auftrages aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, stehen dem Auftraggeber keine Ersatzansprüche gegen uns zu. Entzieht der Auftraggeber bereits erteilte Aufträge oder verweigert er die Durchführung bereits erteilter Aufträge, steht uns ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung von pauschal 15 % der Auftragssumme – falls eine solche nicht fest liegt, auf die zu schätzen der Auftragssumme – zu, soweit der Auftraggeber nicht nachweist, dass uns ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.


8. Abtretung

Wenn der Auftraggeber seine Forderungen gegen seine Versicherer an uns abtritt, erfolgt die Abtretung sowohl sicherungs – als auch erfüllungshalber. Wir sind nicht verpflichtet, die Ansprüche gerichtlich gegenüber dem Versicherer des Auftraggebers geltend zu machen. Mit der Abtretung ist eine Stundung der Forderung gegen- über dem Auftraggeber nicht verbunden. Der Auftraggeber versichert mit Unterzeichnung der Abtretung, dass ihm die Forderung zu steht, die Abtretung nicht ausgeschlossen ist und eine Abtretung der Forderung an Dritte nicht erfolgt ist.


9. Rechnungen und Abschlagzahlungen

Sämtliche Rechnungen sind sofort bei Erhalt ohne jeden Abzug fällig. Wenn wir Scheck – und Wechselzahlungen sowie Forderungsabtretungen annehmen, erfolgt dieses – ohne dass damit eine Stundung verbunden ist – nur erfüllungshalber. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Vorschriften zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Gegenansprüchen zulässig. Wir sind berechtigt, Abschlagzahlungen in der Höhe des Wertes unserer jeweils erbrachten vertragsgemäßen Leistungen sowie etwa von uns zu leistender Vorauszahlungen an unsere Lieferanten einschließlich des ausgewiesenen, darauf anfallenden Umsatzsteuerbetrags zu verlangen. Die Forderung des Auftragnehmers nach einer Abschlagszahlung setzt nicht voraus, dass die Leistungen des Auftragnehmers, für die die Abschlagszahlung verlangt wird, durch eine Aufstellung nachgewiesen werden, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht.


10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Minden. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand das Amtsgericht Minden für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


11. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Auftraggeber einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine zulässige Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.